Was regeln die AI Act Transparenzpflichten?
Die Transparenzpflichten verpflichten Anbieter und Betreiber je nach Rolle und Anwendungsfall dazu, KI-Interaktionen, bestimmte KI-generierte Inhalte oder den Einsatz bestimmter KI-Systeme offenzulegen bzw. technisch kenntlich zu machen. Artikel 50 der KI-Verordnung definiert dafür vier konkrete Anwendungsfälle, die unabhängig vom Risiko des Systems gelten.
- KI-Chatbots (Art. 50 Abs. 1): Personen müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren.
- Synthetische Inhalte (Art. 50 Abs. 2): Anbieter müssen Outputs technisch als KI-generiert markieren (z. B. Wasserzeichen, Metadaten).
- Emotionserkennung & biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3): Betroffene Personen sind über den Einsatz zu informieren.
- Deepfakes & öffentliche Texte (Art. 50 Abs. 4): Manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte sowie bestimmte Texte sind als KI-Erzeugnis zu kennzeichnen.
Ab wann gelten die Transparenzpflichten in der EU?
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 erlangen ab dem 2. August 2026 Geltung – zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2024. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt diese Frist in den Ländern unmittelbar, ohne nationalen Umsetzungsakt.
| Pflicht | Geltung | Maßnahme |
|---|---|---|
| KI-Kompetenz (AI Literacy) | seit 2. Februar 2025 | Mitarbeitende im Umgang mit KI schulen, interne KI-Richtlinien etablieren und den Kompetenzaufbau dokumentieren |
| Chatbot-Offenlegung | 2. August 2026 | Klar sichtbaren Hinweis einbauen, dass Nutzer mit einer KI interagieren (z. B. „Sie chatten mit einem KI-Assistenten") — direkt zu Interaktionsbeginn |
| Anbieter-Watermarking | voraussichtlich 2. Dezember 2026 | KI-Outputs maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren |
| Emotionserkennung | 2. August 2026 | Betroffene Personen vor bzw. bei Einsatz des Systems aktiv über die Emotionserkennung/biometrische Verarbeitung informieren |
| Deepfake-/Text-Kennzeichnung | 2. August 2026 | Deepfakes klar als künstlich erzeugt/manipuliert offenlegen; KI-generierte Texte zu Themen öffentlichen Interesses sichtbar kennzeichnen |
Wer muss KI-generierte Inhalte kennzeichnen – Anbieter oder Betreiber?
| Aspekt | Anbieter (Provider) | Betreiber (Deployer) |
|---|---|---|
| Wer ist gemeint? | Entwickler / Inverkehrbringer | Unternehmen oder Organisation, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet |
| Kernpflicht | technische Markierung (Wasserzeichen, Metadaten) | sichtbare Offenlegung gegenüber Nutzern |
| Relevante Norm | Art. 50 Abs. 2 | Art. 50 Abs. 1, 3, 4 |
| Beispiel | Hersteller eines Bildgenerators | Agentur, die KI-Bilder in Kampagnen nutzt |
Wie müssen KI-Chatbots und KI-Texte gekennzeichnet werden?
Nutzer müssen spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung klar und unterscheidbar erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren oder KI-generierte Inhalte vor sich haben. Das gilt für Chatbots ebenso wie für KI-Texte, KI-generierte Bilder und andere synthetische Inhalte. Ein versteckter Hinweis in den AGB, im Impressum oder in der Datenschutzerklärung genügt nicht – die Information muss am Berührungspunkt selbst stehen und barrierefrei zugänglich sein.
In der Praxis empfehlen sich folgende Maßnahmen:
- Eindeutiger Hinweis im Chatfenster, z. B. „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“.
- Sichtbar vor der ersten Eingabe, nicht erst nach mehreren Nachrichten.
- Konsistente Kennzeichnung über alle Kanäle (Website, App, Voicebot).
- Bei KI-Texten von öffentlichem Interesse ein klarer Vermerk, dass der Inhalt KI-generiert oder -bearbeitet wurde.
Für Texte gilt eine wichtige Ausnahme, die zwei Bedingungen kumulativ voraussetzt: Der KI-Text wurde menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. In diesen Fällen entfällt die Kennzeichnungspflicht – relevant etwa für redaktionell verantwortete Unternehmenskommunikation. Für Deepfakes und KI-Bilder gilt diese Redaktions-Ausnahme jedoch nicht.
Müssen Deepfakes, KI-Bilder und KI-Audio gekennzeichnet werden?
Ja. KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte (Deepfakes) müssen ab dem 2. August 2026 klar als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Die Pflicht zielt auf Inhalte, die ab diesem Datum veröffentlicht oder verändert werden.
Eine rückwirkende Kennzeichnungspflicht für Archive sieht weder die Verordnung noch der Leitlinienentwurf vor. Wer ältere KI-Inhalte jedoch nach dem Stichtag erneut bearbeitet und veröffentlicht, löst die Pflicht aus.
Für die Umsetzung relevant sind unter anderem:
- Sichtbare Labels am Inhalt (z. B. „KI-generiert“ an Bild oder Video).
- Maschinenlesbare Markierungen durch den Anbieter (Wasserzeichen, C2PA-Metadaten).
- Kontextbezogene Platzierung, sodass die Kennzeichnung nicht überlesen wird.
Welche Behörde ist in Österreich für den AI Act zuständig?
Zentrale Informations- und Anlaufstelle in Österreich ist die KI-Servicestelle bei der RTR-GmbH. Sie unterstützt bei Fragen zur Umsetzung des AI Act und stellt Informationen zu regulatorischen Rahmenbedingungen bereit. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und Reallabore sind davon getrennt bzw. gesondert zu prüfen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten?
Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – bei Unternehmen grundsätzlich je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei KMU und Start-ups kann der niedrigere der beiden Beträge maßgeblich sein. Die Durchsetzung durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden beginnt mit dem 2. August 2026.
Die KI-Verordnung sieht abgestufte Sanktionen vor:
| Verstoß | Maximale Geldbuße |
|---|---|
| Verbotene KI-Praktiken | bis 35 Mio. € oder 7 % Jahresumsatz |
| Transparenz-/Pflichtverstöße | bis 15 Mio. € oder 3 % Jahresumsatz |
| Falsche Angaben gegenüber Behörden | bis 7,5 Mio. € oder 1 % Jahresumsatz |
Erfahrungsgemäß setzen Aufsichtsbehörden anfangs eher auf Aufklärung und Nachbesserung als auf sofortige Höchststrafen – ein Risiko bleibt der Verstoß dennoch.
Wie bereiten sich Unternehmen jetzt auf die Kennzeichnungspflicht vor?
Der wirksamste erste Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme aller eingesetzten KI-Systeme. Darauf aufbauend lassen sich Rollen, Pflichten und Maßnahmen bis zur Frist priorisieren. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt:
- KI-Inventar erstellen: Alle Systeme erfassen, die Inhalte erzeugen oder mit Personen interagieren – inklusive externer Tools wie ChatGPT, Copilot oder Website-Chatbots.
- Risiko und Rolle klären: Jedes System einordnen und prüfen, ob Sie Anbieter, Betreiber oder beides sind.
- Kennzeichnungslösungen umsetzen: Sichtbare Hinweise für Chatbots und KI-Inhalte sowie maschinenlesbare Markierungen einplanen.
- KI-Kompetenz sicherstellen: Mitarbeitende schulen (Art. 4 gilt bereits seit Februar 2025).
- Prozesse dokumentieren: Offenlegungs- und Freigabeprozesse schriftlich festhalten.
Fazit: AI Act Transparenzpflichten frühzeitig umsetzen
Die AI Act Transparenzpflichten machen aus Kennzeichnung eine Pflicht statt einer Kür: Ab dem 2. August 2026 müssen Chatbots, Deepfakes, bestimmte KI-Texte und synthetische Inhalte je nach Rolle und Anwendungsfall in Österreich klar als solche erkennbar sein. Die Frist gilt unmittelbar und unabhängig vom Digital Omnibus, der nur die Hochrisiko-Pflichten verschiebt.
Die wichtigsten Hebel im Überblick:
- KI-Inventar und Rollenklärung als Fundament jeder Umsetzung.
- Sichtbare Offenlegung an jedem Berührungspunkt mit Nutzern.
- Maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte durch Anbieter.
- Schulung der Mitarbeitenden zur KI-Kompetenz.
- Dokumentierte Prozesse als Nachweis gegenüber Behörden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zum AI Act
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Gilt die AI Kennzeichnungspflicht auch für bereits veröffentlichte Website-Inhalte?
Nein, eine rückwirkende Kennzeichnungspflicht für bestehende Archive sieht der AI Act nicht vor. Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift für Inhalte, die ab dem 2. August 2026 veröffentlicht oder verändert werden. Wird ein älterer KI-Inhalt nach dem Stichtag erneut bearbeitet und publiziert, entsteht die Kennzeichnungspflicht jedoch neu.
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Brauchen rein intern genutzte KI-Anwendungen eine Kennzeichnung?
In der Regel nicht. Die Transparenzpflichten zielen auf KI-Einsatz, der nach außen sichtbar wird – also Interaktion mit Personen oder Veröffentlichung synthetischer Inhalte. Rein interne Nutzung wie Recherche, Texten oder Zusammenfassen löst meist keine Transparenzpflicht aus. Sobald Ergebnisse veröffentlicht oder Kunden mit dem System konfrontiert werden, ist die Lage neu zu prüfen.
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Gilt der AI Act auch für kleine Unternehmen und Einzelunternehmer?
Ja. Der AI Act unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Auch Einzelunternehmer und KMU sind betroffen, sobald sie KI sichtbar einsetzen – etwa über einen Website-Chatbot oder KI-generierte Kampagnenbilder. Für KMU sieht die Verordnung allerdings Erleichterungen vor, etwa vereinfachte Dokumentation und prioritären, kostenfreien Zugang zur regulatorischen Sandbox der RTR.
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Reicht ein allgemeiner Hinweis wie „erstellt mit KI" aus?
Das hängt vom Anwendungsfall ab. Die Information muss klar, unterscheidbar und am Berührungspunkt selbst platziert sein. Ein pauschaler Vermerk im Impressum oder in den AGB genügt nicht. Bei Chatbots muss der Hinweis vor der ersten Interaktion erscheinen, bei Deepfakes direkt am Inhalt. Den genauen Rahmen konkretisiert der Leitlinienentwurf der EU-Kommission.
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Muss ich KI-Texte kennzeichnen, wenn eine Person sie überarbeitet?
Bei Texten entfällt die Kennzeichnungspflicht, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Der KI-Text wurde menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Dieser „Human-in-the-Loop" greift typischerweise in Redaktionen und in der Unternehmenskommunikation. Achtung: Für Deepfakes sowie KI-Bilder und -Videos gilt diese Ausnahme nicht – hier bleibt die Kennzeichnung trotz menschlicher Bearbeitung bestehen.
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Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung zur KI-Kennzeichnung aus?
Nein. Die Kennzeichnung muss nach Art. 50 Abs. 5 klar, unterscheidbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung bereitgestellt werden – also direkt am Inhalt. Eine einmalige Erwähnung in der Datenschutzerklärung erfüllt das nicht, weil Nutzer sie beim Betrachten eines KI-Bilds oder Beitrags in der Regel nicht aufrufen. Erforderlich ist ein sichtbares Label am Inhalt selbst, etwa eine Bildunterschrift „KI-generiert". Die Datenschutzerklärung kann dies ergänzen, aber nicht ersetzen.
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Worin unterscheiden sich AI Act und DSGVO bei KI?
Die beiden Regelwerke ergänzen einander. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, während der AI Act den Einsatz von KI-Systemen und deren Transparenz adressiert. Setzen Sie etwa einen KI-Chatbot ein, der Kundendaten verarbeitet, gelten beide Regime parallel: DSGVO für den Datenschutz, AI Act für die Offenlegung des KI-Einsatzes.
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